Berufungsbeklagte
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Anschließung — (früher Adhäsion), in der Rechtssprache die gerichtliche Erklärung, einer von einem andern bereits vorgenommenen Prozeßhandlung beitreten zu wollen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 521 ff. u. 556) darf sich der Berufungsbeklagte der von… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Anschlussberufung — Mit der A. kann der Berufungsbeklagte sich der Berufung des Berufungsklägers anschließen (§ 524 ZPO). Mit der A. kann der Berufungsbeklagte eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten erreichen. Sie verliert ihre Wirkung,… … Lexikon der Economics
Bürgerrechtsbewegung Solidarität — Parteivorsitzende Helga Zepp LaRouche … Deutsch Wikipedia
Berufung [2] — Berufung (Appellation) hat in der Rechtssprache verschiedene Bedeutungen. B. heißt unter anderm die der Übernahme eines Amtes, z. B. der Vormundschaft (s. d.) vorausgegangene Aufforderung, ferner der Anfall einer Erbschaft (s. d.). Im Prozeß… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsklage, Bezeichnung für jede auf Nichtigkeitserklärung eines Rechtsgeschäftes gerichtete Klage. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung versteht man unter N. eine der Klagen, die eine Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil… … Meyers Großes Konversations-Lexikon